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   BSG, 08.02.2017 - B 5 R 338/16 B   

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https://dejure.org/2017,6878
BSG, 08.02.2017 - B 5 R 338/16 B (https://dejure.org/2017,6878)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2017 - B 5 R 338/16 B (https://dejure.org/2017,6878)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - B 5 R 338/16 B (https://dejure.org/2017,6878)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 109 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Aufklärungsbedarf eines im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Klägers

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge; Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Anwaltlich nicht mehr vertretener Beteiligter; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer ...

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Aufklärungsbedarf eines im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Klägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht durch einen im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Kläger

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Aufklärungsbedarf eines im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 08.02.2017 - B 5 R 338/16 B
    Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 55) .

    Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; Nr. 21 RdNr 5) .

  • BSG, 28.05.2013 - B 5 R 38/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachverhaltsaufklärung -

    Auszug aus BSG, 08.02.2017 - B 5 R 338/16 B
    Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN) .

    Dazu ob, wann und in welcher Form der Kläger diesen aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf bereits vor dem LSG geltend gemacht hat, enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN) .

  • BSG, 18.01.2011 - B 5 RS 55/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die

    Auszug aus BSG, 08.02.2017 - B 5 R 338/16 B
    Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9) .
  • BSG, 17.11.2023 - B 5 R 137/23 B
    Auch ein - wie hier zuletzt - im Berufungsverfahren anwaltlich nicht vertretener Kläger muss nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 2 SGG darlegen, inwiefern er dem Berufungsgericht verdeutlicht hat, dass und weshalb er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehe (vgl BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 5 R 338/16 B - juris RdNr 8 mwN; s auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 322).
  • BSG, 21.04.2022 - B 5 R 261/21 B

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit; Verfahrensrüge im

    Wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 5 R 338/16 B - juris RdNr 8) .
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